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Verhaltenshinweise bei Waldbrandgefahr |
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Rauchentwicklungen im Wald
oder Waldbrände sofort unter Notruf 112
melden
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Entstehungsbrände durch eigene Löschversuche an einer weiteren Ausbreitung hindern,
soweit man sich hierdurch selbst nicht in Gefahr bringt
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Vom 1. März bis 31.
Oktober gilt in den Wäldern striktes Rauchverbot
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Im Wald oder in Waldnähe
(bis 100 m) kein offenes Feuer anzünden
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Im Wald keine Glasflaschen
oder Glasscherben liegen lassen (Brennglaseffekt)
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Im Wald und Waldnähe keine
brennenden Zigaretten oder Zigarettenkippen wegwerfen
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PKW nicht auf trockenem
Gras abstellen, da sich das Gras am heißen Katalysator leicht entzünden kann
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Im
Wald oder in Waldnähe so parken, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge (auch
Langholzfahrzeuge – Überlänge) und Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge nicht
behindert werden.
Park- und Halteverbote sind unbedingt einzuhalten |
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Soweit beim Baumfällen Waldwege betroffen sind, müssen diese unverzüglich
wieder in einem befahrbaren Zustand versetzt werden
Sollte dies wegen besonderer Umstände nicht unverzüglich möglich sein (z. B.
größere Baumfällaktionen im Zusammenhang mit der Borkenkäferbekämpfung), ist
der 1. Kommandant der betroffenen Gemeinde und auch die Polizei hierüber zu
unterrichten |
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Beim Auto- oder Bahnfahren
keine Zigarettenkippen aus dem Fenster werfen
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Beim Grillen und Abhalten
von Lagerfeuern ist immer - auch außerhalb des
Waldes - höchste Vorsicht
geboten
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Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer dürfen im
Freien nur entzündet werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine
Brandgefahren entstehen können Von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene
Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer mindestens 100 m entfernt sein Offene
Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer sind ständig unter Aufsicht zu halten
Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen
Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle
vollständig erloschen sein
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* Alle Angaben ohne gewähr |
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